Arbeitnehmerbegriff im digitalen Wandel
Mit der Frage, ob ein sogannter Crowdworker ein Arbeitnehmer ist oder nicht, hatte sich das Landesarbeitsgericht München (Aktenzeichen 8 Sa 146/19). zu befassen.
Mit der Frage, ob ein sogannter Crowdworker ein Arbeitnehmer ist oder nicht, hatte sich das Landesarbeitsgericht München (Aktenzeichen 8 Sa 146/19). zu befassen.