Hat ein Arbeitgeber das Recht, von seinen Mitarbeitern die private Handynummer zu erfahren? Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Erfurt beschäftigen. (Aktenzeichen 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17) Geklagt hatten Mitarbeiter eines kommunalen Gesundheitsamtes, die abgemahnt wurden, weil sie ihrem Arbeitgeber nur die private Festnetznummer, nicht aber ihre Mobilfunknummer mitgeteilt haben.
Die Richter stellten fest, dass ein Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen ein Recht darauf hat, die private Handynummer seiner Arbeitnehmer zu erfahren. Das Gericht führte aus, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter fast immer und überall erreichen könne, wenn er dessen Handynummer kenne. Der Beschäftigte könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Ein solcher “erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte” sei beispielsweise hinnehmbar, wenn sich die Arbeit des Angestellten nicht anders sinnvoll organisieren ließe. Dies war im zu entscheidenen Fall jedoch nicht gegeben.
Ein praktischer Tip von Rechtsanwalt Schulz: Ein Handy kann man auch ausschalten. Entgegen anders lautender Gerüchten gehen diese davon nicht kaputt.